opencaselaw.ch

BEK 2021 90

Arrest (EGV-SZ 2021 A 6.1)

Schwyz · 2021-08-17 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Arrest (EGV-SZ 2021 A 6.1) | Arrest

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Diese Schutzschrift sei entgegenzunehmen und während sechs Monaten, mithin bis am 12. Oktober 2021, beim Gericht aufzube- wahren.

E. 2 Stellen die potentiellen Gesuchstellerinnen bzw. eine diese Partei- en gegen C.________ ein Gesuch um Arrestlegung, sei diese Schutzschrift zu den Akten zu nehmen und als Stellungnahme von C.________ bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

E. 3 Von einer Zustellung dieser Schutzschrift an eine potenzielle Ge- suchstellerin sei abzusehen (Art. 270 Abs. 2 ZPO).

E. 4 a) Die Kosten für die Entgegennahme und Aufbewahrung der Schutzschrift seien C.________ aufzuerlegen, wenn die potenziel- len Gesuchstellerinnen kein Gesuch einreichen.

b) Im Falle der Gesuchseinreichung durch die potenziellen Ge- suchstellerinnen seien die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerle- gen. B In der Sache

1. Das Gesuch um Verarrestierung jedwelcher Vermögenswerte von C.________, insbesondere seiner Liegenschaft in 8834 Schin- dellegi oder seiner Bankkontoguthaben, beispielsweise seiner Bankkontoguthaben bei der K.________ (Bank I) (IBAN zz), für ir- gendwelche Forderungen der potenziellen Gesuchstellerinnen, insbesondere aus dem Aktienkaufvertrag vom 19. Januar 2019, sei abzuweisen.

2. Eventualiter sei die Gutheissung eines Arrestgesuchs von einer Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 273 Abs. 1 SchKG („Arrest- kaution”) in der Höhe (a) von 10 % des (Verkehrs-)werts der verar- restierten Vermögenswerte, insbesondere von verarrestierten Bankkontoguthaben, subeventualiter in der Höhe von 10 % der Ar- restforderung, sowie (b) von CHF 20'000.00 zzgl. MwSt. abhängig zu machen.

Kantonsgericht Schwyz 3

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der potentiellen Gesuchstellerinnen. Der Einzelrichter nahm von der Schutzschrift mit Verfügung vom 20. April 2021 für die Dauer von sechs Monaten Kenntnis (Vi-act. A/II aus ZES 2021 208).

b) Am 3. Juni 2021 stellte die Gesuchstellerin folgendes Arrestbegehren (Vi-act. A/I):

1. Es seien sämtliche Vermögensgegenstände des Arrestschuldners, (i) insb. sämtliche Miteigentümeranteile des Arrestschuldners, insbesondere der Miteigentumsanteil am Grundstück in Schindellegi, Stockwerkeigentum Nr. ww, 112/1000 Mitei- gentum an Nr. (GBN yy) xx, Stockwerkeinheit, und der Mit- eigentumsanteil am Grundstück Nr. vv, 1/16 Miteigentum an Nr. uu, beide an der E.________strasse tt, 8834 Schindelle- gi (ii) Forderungen, Kontokorrentguthaben und -gutschriften und sonstigen Vermögenswerte, insbesondere:

a) Konto IBAN ss, lautend auf den Arrestschuldner bei der L.________ AG (Bank II)

b) Konto zz bei der K.________ (Bank I) (iii) die dem Arrestschuldner gegenüber der M.________ SA zu- stehende Darlehensforderung aus dem Aktienkaufvertrag vom 23. Januar 2019 (iv) die am 8. April 2021 im Namen und auf Rechnung des Ar- restschuldners im Rahmen des Arrests Nr. rr auf das Bank- konto des Betreibungsamtes Genf geleistete Sicherheit in Höhe von CHF 2'779'834 (wobei das Konto auf den Arrestschuldner lautet) bzw. sämtliche dem Arrestschuldner zustehende Forderungen, Guthaben bzw. Rückerstattungsansprüche gegenüber dem Betreibungsamt Genf sowie

Kantonsgericht Schwyz 4 (v) sämtliche dem Arrestschuldner zustehende Forderungen, Guthaben bzw. Rückerstattungsansprüche gegenüber den Notaren der Kanzlei N.________ insbesondere im Zusam- menhang mit dem Verkauf des Grundstückes Nr. qq in Col- longe-Bellerive, inkl. einem allfälligen Saldo im Zusammen- hang mit der Begleichung der angefallenen Grundstückge- winnsteuer bis zur Deckung der Arrestforderung im Umfang von: CHF 5'645'957 zzgl. Zins zu 5 % auf:

- CHF 2'719'000 seit dem 27. Dezember 2016

- CHF 1'100'000 seit dem 27. Dezember 2017

- CHF 1'826'957 seit dem 24. Dezember 2018 zzgl. der Kosten des vorliegenden Verfahrens, zu verarrestieren.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ar- restschuldners.

c) Der Einzelrichter wies das Arrestgesuch mit Verfügung vom 8. Juni 2021 ab (angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 auferlegte er der Gesuchstellerin (angefochtene Verfügung, Dis- positivziffer 2) und verpflichtete diese, dem Gesuchsgegner eine Parteien- tschädigung von Fr. 3'500.00 zu bezahlen (angefochtene Verfügung, Disposi- tivziffer 3). Die Zufertigung der Verfügung erfolgte an die Gesuchstellerin – unter Beilage der Schutzschrift vom 14. April 2021 samt Beilagen – und den Gesuchsgegner (angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 5). Am 11. Juni 2021 stellte der Einzelrichter dem Gesuchsgegner das Arrestgesuch zu (Vi-act. E/1).

d) Am 14. Juni 2021 reichte der Gesuchsgegner sowohl beim Bezirksge- richt Höfe als auch beim Kantonsgericht Schwyz eine „Ergänzungseingabe zur Schutzschrift” ein (KG-act. 1 aus GPR 2021 2; Vi-act. A/III aus ZES 2021 208). Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 nahm der Kantonsgerichtspräsident

Kantonsgericht Schwyz 5 von der Schutzschrift für die Dauer von sechs Monaten ab Einreichung im Sinne der Erwägungen Vormerk (GPR 2021 2).

e) Gegen die Verfügung vom 8. Juni 2021 erhob die Gesuchstellerin am

21. Juni 2021 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1. Die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom

E. 8 Die Gesuchstellerin beanstandet subeventualiter, dass der Vorderrichter sie ohne nähere Begründung zur Leistung einer Parteientschädigung an den Gesuchsgegner verpflichtet habe, obwohl es sich bei der Schutzschrift um ein eigenständiges Verfahren handle. Sowohl in diesem als auch im Arrestverfah- ren würden keine Parteientschädigung zugesprochen (KG-act. 1, N 17-19). Obwohl dies im Arrestverfahren nicht vorgesehen ist, stellte die Vorinstanz die angefochtene Verfügung dem Gesuchsgegner zu, wodurch dieser Kenntnis sowohl vom Arrestverfahren als auch von der ihm zugesprochenen Parteien- tschädigung erhielt. Ungeachtet dessen ist der Arrest und somit auch das vor- liegende Beschwerdeverfahren als einseitiges Verfahren zu führen und der Gesuchsgegner folgerichtig nicht anzuhören (vgl. E. 4).

Kantonsgericht Schwyz 24 Wurde eine Schutzschrift entgegengenommen und aufbewahrt, richtet sich die Verteilung der Gerichtskosten sowie die Auferlegung einer Parteientschädi- gung für das Massnahmeverfahren nach Art. 106-109 ZPO, womit Kosten und Entschädigung grundsätzlich von der im Massnahmeverfahren unterliegenden Partei zu leisten sind (Rohner/Wiget, a.a.O., N 11 zu Art. 270 ZPO). Die Auf- wendungen für die Erstellung einer Schutzschrift können demnach bei der Festsetzung der Parteientschädigung nach Durchführung des Massnahmever- fahrens Berücksichtigung finden (Zürcher, a.a.O., N 11 zu Art. 270 ZPO). Weil Parteientschädigungen aber (nur) in allen streitigen Verfahren zugesprochen werden können, mithin dort, wo sich zwei Parteien als Kläger und Beklagte gegenüberstehen (Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. I, 2. A., 2016, N 5 zu Art. 105 ZPO), und der Arrest wie bereits erwähnt in einem einseitigen Verfah- ren angeordnet wird (vgl. E. 5a oben), beanstandet die Gesuchstellerin die Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung zu Recht. Dispositivzif- fer 3 der angefochtenen Verfügung ist damit aufzuheben. Wegen der Einsei- tigkeit auch des Beschwerdeverfahrens war der Gesuchsgegner zur Frage der Entschädigung nicht anzuhören, zumal eine solche in einem einseitigen Ver- fahren offensichtlich nicht zugesprochen werden kann.

E. 9 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Dis- positivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Weil die Gesuchstel- lerin mit ihrem Arrestgesuch unterliegt, bleibt es bei der erstinstanzlichen Kos- tenauferlegung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfah- rens werden ausgangsgemäss zu 4/5 der Gesuchstellerin und zu 1/5 der Kan- tonsgerichtskasse auferlegt. Das obere Gericht, an das eine betreibungsrecht- liche Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Ge- bühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Spruchgebühr nach Art. 48 GebV SchKG ist als streitwertabhängige Rahmengebühr ausge- staltet. Vorliegend kann bereits aufgrund des Kaufpreises für die Wohnung in

Kantonsgericht Schwyz 25 Schindellegi von Fr. 1‘300‘000.00 (Vi-act. B/KB 29) ohne Weiteres davon aus- gegangen werden, dass der Wert der Arrestgegenstände wie auch die Höhe der zu sichernden Forderung den Betrag von Fr. 1'000'000.00 übersteigt, weshalb eine Spruchgebühr von bis zu Fr. 3'000.00 erhoben werden kann. In Anbetracht des nicht unerheblichen Aufwandes sowie des Umfangs der Streit- sache (43-seitiges Arrestgesuch, 34-seitige Schutzschrift, 19-seitige Be- schwerde sowie zahlreiche Belege) erscheint angemessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 2'000.00 festzusetzen, wovon die Gesuchstel- lerin Fr. 1'600.00 zu tragen hat. Dem Gesuchsgegner kann mangels Einbezug ins Verfahren weder eine Parteientschädigung zugesprochen werden noch kann er zur Leistung einer solchen verpflichtet werden. Die Ergänzungseinga- be zur Schutzschrift wurde im Übrigen ohnehin nicht berücksichtigt. Die Vor- aussetzungen für eine (reduzierte) Parteientschädigung an die Gesuchsteller- in aus der Staatskasse gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO und § 83 Abs. 2 JG sind sodann nicht gegeben und es liegt auch kein Fall vor, in welchem der Staat materiell als Partei zu betrachten und deshalb gestützt auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung die Zusprechung einer Parteientschädigung aus der Staatskasse ausnahmsweise zu prüfen wäre (vgl. BGE xx III 501, E. 4; Be- schluss BEK 2017 97 vom 8. Juni 2017; OG ZH Urteil PS160176-O/U vom

6. Oktober 2016, E. 4.3).

E. 10 Beim vorliegenden Entscheid über das Arrestbegehren handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 589 E. 1; Schott, Basler Kommentar, 3. A. 2018, N 14 zu Art. 98 BGG).

E. 11 Mit Eingabe vom 5. August 2021 erklärte der Gesuchsgegner, aufgrund einer telefonischen Auskunft Kenntnis vom vorliegenden Beschwerdeverfah- ren zu haben, und er ersuchte um Zustellung des Beschwerdeentscheids mit Blick auf die ihm erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung (KG-act. 6). Wie bereits dargelegt, wird der Arrestschuldner nicht angehört und erhält er keine Kenntnis von der Verweigerung der Arrestbewilligung

Kantonsgericht Schwyz 26 (vgl. E. 4). Weil die Vorinstanz die angefochtene Verfügung dem Gesuchs- gegner zustellte und aufgrund einer nicht näher bekannten telefonischen Aus- kunft, welche der Gesuchsgegner gemäss seiner Eingabe vom 5. August 2021 offenbar erhielt, hat der Gesuchsgegner bereits Kenntnis vom Arrestver- fahren und vom Beschwerdeverfahren. Hinzu kommt, dass ihm die Vorinstanz eine Parteientschädigung zusprach, welche mit dem vorliegenden Entscheid aufgehoben wird. Angesichts dessen drängt es sich ausnahmsweise auf, dem Gesuchsgegner den Entscheid nach Eintritt der Rechtskraft ebenfalls zuzu- stellen;- beschlossen:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 8. Juni 2021 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abge- wiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.00 werden zu 4/5 (Fr. 1‘600.00) der Gesuchstellerin auferlegt. Im Restbetrag von Fr. 400.00 gehen sie zulasten des Staates (Kantonsgerichtskasse).
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- Kantonsgericht Schwyz 27 schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
  5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 19. August 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 17. August 2021 BEK 2021 90 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart. In Sachen A.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Arrest (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 8. Juni 2021, ZES 2021 290);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Am 14. April 2021 reichte der Gesuchsgegner beim Bezirksgericht Höfe eine unter anderem die Gesuchstellerin betreffende Schutzschrift mit den folgenden Anträgen ein (Vi-act. A/I aus ZES 2021 208): A. Im Verfahren

1. Diese Schutzschrift sei entgegenzunehmen und während sechs Monaten, mithin bis am 12. Oktober 2021, beim Gericht aufzube- wahren.

2. Stellen die potentiellen Gesuchstellerinnen bzw. eine diese Partei- en gegen C.________ ein Gesuch um Arrestlegung, sei diese Schutzschrift zu den Akten zu nehmen und als Stellungnahme von C.________ bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

3. Von einer Zustellung dieser Schutzschrift an eine potenzielle Ge- suchstellerin sei abzusehen (Art. 270 Abs. 2 ZPO).

4. a) Die Kosten für die Entgegennahme und Aufbewahrung der Schutzschrift seien C.________ aufzuerlegen, wenn die potenziel- len Gesuchstellerinnen kein Gesuch einreichen.

b) Im Falle der Gesuchseinreichung durch die potenziellen Ge- suchstellerinnen seien die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerle- gen. B In der Sache

1. Das Gesuch um Verarrestierung jedwelcher Vermögenswerte von C.________, insbesondere seiner Liegenschaft in 8834 Schin- dellegi oder seiner Bankkontoguthaben, beispielsweise seiner Bankkontoguthaben bei der K.________ (Bank I) (IBAN zz), für ir- gendwelche Forderungen der potenziellen Gesuchstellerinnen, insbesondere aus dem Aktienkaufvertrag vom 19. Januar 2019, sei abzuweisen.

2. Eventualiter sei die Gutheissung eines Arrestgesuchs von einer Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 273 Abs. 1 SchKG („Arrest- kaution”) in der Höhe (a) von 10 % des (Verkehrs-)werts der verar- restierten Vermögenswerte, insbesondere von verarrestierten Bankkontoguthaben, subeventualiter in der Höhe von 10 % der Ar- restforderung, sowie (b) von CHF 20'000.00 zzgl. MwSt. abhängig zu machen.

Kantonsgericht Schwyz 3

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der potentiellen Gesuchstellerinnen. Der Einzelrichter nahm von der Schutzschrift mit Verfügung vom 20. April 2021 für die Dauer von sechs Monaten Kenntnis (Vi-act. A/II aus ZES 2021 208).

b) Am 3. Juni 2021 stellte die Gesuchstellerin folgendes Arrestbegehren (Vi-act. A/I):

1. Es seien sämtliche Vermögensgegenstände des Arrestschuldners, (i) insb. sämtliche Miteigentümeranteile des Arrestschuldners, insbesondere der Miteigentumsanteil am Grundstück in Schindellegi, Stockwerkeigentum Nr. ww, 112/1000 Mitei- gentum an Nr. (GBN yy) xx, Stockwerkeinheit, und der Mit- eigentumsanteil am Grundstück Nr. vv, 1/16 Miteigentum an Nr. uu, beide an der E.________strasse tt, 8834 Schindelle- gi (ii) Forderungen, Kontokorrentguthaben und -gutschriften und sonstigen Vermögenswerte, insbesondere:

a) Konto IBAN ss, lautend auf den Arrestschuldner bei der L.________ AG (Bank II)

b) Konto zz bei der K.________ (Bank I) (iii) die dem Arrestschuldner gegenüber der M.________ SA zu- stehende Darlehensforderung aus dem Aktienkaufvertrag vom 23. Januar 2019 (iv) die am 8. April 2021 im Namen und auf Rechnung des Ar- restschuldners im Rahmen des Arrests Nr. rr auf das Bank- konto des Betreibungsamtes Genf geleistete Sicherheit in Höhe von CHF 2'779'834 (wobei das Konto auf den Arrestschuldner lautet) bzw. sämtliche dem Arrestschuldner zustehende Forderungen, Guthaben bzw. Rückerstattungsansprüche gegenüber dem Betreibungsamt Genf sowie

Kantonsgericht Schwyz 4 (v) sämtliche dem Arrestschuldner zustehende Forderungen, Guthaben bzw. Rückerstattungsansprüche gegenüber den Notaren der Kanzlei N.________ insbesondere im Zusam- menhang mit dem Verkauf des Grundstückes Nr. qq in Col- longe-Bellerive, inkl. einem allfälligen Saldo im Zusammen- hang mit der Begleichung der angefallenen Grundstückge- winnsteuer bis zur Deckung der Arrestforderung im Umfang von: CHF 5'645'957 zzgl. Zins zu 5 % auf:

- CHF 2'719'000 seit dem 27. Dezember 2016

- CHF 1'100'000 seit dem 27. Dezember 2017

- CHF 1'826'957 seit dem 24. Dezember 2018 zzgl. der Kosten des vorliegenden Verfahrens, zu verarrestieren.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ar- restschuldners.

c) Der Einzelrichter wies das Arrestgesuch mit Verfügung vom 8. Juni 2021 ab (angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 auferlegte er der Gesuchstellerin (angefochtene Verfügung, Dis- positivziffer 2) und verpflichtete diese, dem Gesuchsgegner eine Parteien- tschädigung von Fr. 3'500.00 zu bezahlen (angefochtene Verfügung, Disposi- tivziffer 3). Die Zufertigung der Verfügung erfolgte an die Gesuchstellerin – unter Beilage der Schutzschrift vom 14. April 2021 samt Beilagen – und den Gesuchsgegner (angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 5). Am 11. Juni 2021 stellte der Einzelrichter dem Gesuchsgegner das Arrestgesuch zu (Vi-act. E/1).

d) Am 14. Juni 2021 reichte der Gesuchsgegner sowohl beim Bezirksge- richt Höfe als auch beim Kantonsgericht Schwyz eine „Ergänzungseingabe zur Schutzschrift” ein (KG-act. 1 aus GPR 2021 2; Vi-act. A/III aus ZES 2021 208). Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 nahm der Kantonsgerichtspräsident

Kantonsgericht Schwyz 5 von der Schutzschrift für die Dauer von sechs Monaten ab Einreichung im Sinne der Erwägungen Vormerk (GPR 2021 2).

e) Gegen die Verfügung vom 8. Juni 2021 erhob die Gesuchstellerin am

21. Juni 2021 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1. Die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom

8. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. ZES 2021 290) sei vollumfänglich auf- zuheben. Das Arrestgesuch vom 3. Juni 2021 sei vollumfänglich gutzuheissen und es seien sämtliche Vermögensgegenstände des Arrestschuldners, (i) insb. sämtliche Miteigentümeranteile des Arrestschuldners, insbesondere der Miteigentumsanteil am Grundstück in Schindellegi, Stockwerkeigentum Nr. ww, 112/1000 Mitei- gentum an Nr. (GBN yy) xx, Stockwerkeinheit, und der Mit- eigentumsanteil am Grundstück Nr. vv, 1/16 Miteigentum an Nr. uu, beide an der E.________strasse tt, 8834 Schindelle- gi (ii) Forderungen, Kontokorrentguthaben und -gutschriften und sonstigen Vermögenswerte, insbesondere:

a. Konto IBAN ss, lautend auf den Arrestschuldner bei der L.________ AG (Bank II)

b. Konto zz bei der K.________ (Bank I) (iii) die dem Arrestschuldner gegenüber der M.________ SA zu- stehende Darlehensforderung aus dem Aktienkaufvertrag vom 23. Januar 2019 (iv) die am 8. April 2021 im Namen und auf Rechnung des Ar- restschuldners im Rahmen des Arrests Nr. rr auf das Bank- konto des Betreibungsamtes Genf geleistete Sicherheit in Höhe von CHF 2'779'834 (wobei das Konto auf den Arrest- schuldner lautet) bzw. sämtliche dem Arrestschuldner zuste- hende Forderungen, Guthaben bzw. Rückerstattungsan- sprüche gegenüber dem Betreibungsamt Genf sowie (v) sämtliche dem Arrestschuldner zustehende Forderungen, Guthaben bzw. Rückerstattungsansprüche gegenüber den Notaren der Kanzlei N.________ insbesondere im Zusam- menhang mit dem Verkauf des Grundstückes Nr. qq in Col-

Kantonsgericht Schwyz 6 longe-Bellerive, inkl. einem allfälligen Saldo im Zusammen- hang mit der Begleichung der angefallenen Grundstückge- winnsteuer bis zur Deckung der Arrestforderung im Umfang von: CHF 5'645'957 zzgl. Zins zu 5% auf:

- CHF 2'719'000 seit dem 27. Dezember 2016

- CHF 1'100'000 seit dem 27. Dezember 2017

- CHF 1'826'957 seit dem 24. Dezember 2018 zzgl. der Kosten des vorliegenden Verfahrens, zu verarrestieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ar- restschuldners.

2. Eventualiter sei die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksge- richts Höfe vom 8. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. ZES 2021 290) voll- umfänglich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neu- beurteilung gemäss den Erwägungen des Kantonsgerichts zurück- zuweisen.

3. Subeventualiter sei Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzel- richters des Bezirksgerichts Höfe vom 8. Juni 2021 (Geschäfts- Nr. ZES 2021 290) aufzuheben und es sei keine Parteientschädi- gung im erstinstanzlichen Verfahren zuzusprechen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners.

f) Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 beantragte die Gesuchstellerin, es sei auf die „Ergänzungseingabe zur Schutzschrift”, welche der Vorderrichter ihm am 28. Juni 2021 zugestellt habe, nicht einzutreten, eventualiter sei ihr Frist zur Stellungnahme anzusetzen (KG-act. 5). Am 5. August 2021 ersuchte der Gesuchsgegner mit Bezug auf die ihm erstinstanzlich zugesprochene Partei- entschädigung um Zustellung des Beschwerdeentscheids (KG-act. 6).

2. Im internationalen Verhältnis richtet sich die Zuständigkeit nach dem IPRG, soweit keine völkerrechtlichen Verträge vorbehalten sind (vgl. Art. 1

Kantonsgericht Schwyz 7 Abs. 1 lit. a und Art. 1 Abs. 2 IPRG). Weil die vorliegende Streitigkeit im sach- lichen Anwendungsbereich des LugÜ liegt (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 LugÜ), richtet sich die internationale Zuständigkeit nach Art. 2 ff. LugÜ. Laut Art. 31 LugÜ können die im Recht eines Vertragsstaates vorgesehenen einst- weiligen Massnahmen einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaa- tes zuständig ist. Der (Ausländer)Arrest stellt eine einstweilige Massnahme in diesem Sinne dar (Favalli/Augsburger, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. A., 2016, N 102 f. zu Art. 31 LugÜ). Nach dem LugÜ kann der Arrest an jedem Hauptsachegerichtsstand begehrt werden. Zudem stehen die Gerichtsstände des nationalen Rechts zur Verfü- gung (Meier, Internationales Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungs- recht, 2. A. 2005, S. 185; Favalli/Augsburger, a.a.O., N 112 ff. zu Art. 31 LugÜ). Weil es sich bei Art. 31 LugÜ um eine Verweisungsnorm handelt, wel- che für sich allein keine Zuständigkeit begründet, bedarf es einer nationalen Zuständigkeitsnorm. Für die Schweiz finden sich diese nationalen Zuständig- keitsnormen im IPRG (überwiegend in Art. 10 IPRG) sowie, gegebenenfalls, im SchKG (Favalli/Augsburger, a.a.O., N 125 zu Art. 31 LugÜ). Die örtliche Zuständigkeit zur Verarrestierung von in der Schweiz gelegenen Vermögens- werten des Schuldners ergibt sich aus Art. 272 Abs. 1 SchKG: Zuständig ist entweder das Gericht am Betreibungsort oder am Ort, an dem die Vermö- genswerte gelegen sind (Müller-Chen, in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, Bd. I, 3. A., 2018, N 19 und 29 zu Art. 10 IPRG). Die sachliche und funktionale Zuständigkeit wird schliesslich durch § 12 EGzSchKG i.V.m. § 12 Abs. 1 JG geregelt. Die Gesuchstellerin beantragt u.a. die Verarrestierung sämtlicher Miteigentümeranteile an zwei Grundstücken in Schindellegi. Diese Vermögensgegenstände liegen im Kan- ton Schwyz, weshalb das Kantonsgericht Schwyz für die Beurteilung der Be- schwerde im Arrestbewilligungsverfahren zuständig ist.

Kantonsgericht Schwyz 8

3. Gegen die Verweigerung eines Arrests kann Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO erhoben werden (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO; BGer, Urteil 5A_508/2012 vom 28. August 2012 = Pra 102 [2013] Nr. 56, E. 3.1 mit Verweisen; Meier-Dieterle, in: Hunkeler, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. A., 2014, N 26 zu Art. 272 SchKG). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

4. Die Gesuchstellerin moniert zunächst eine Verletzung von Art. 272 SchKG, weil der Vorderrichter dem Gesuchsgegner das Arrestgesuch bzw. die Verfügung vom 8. Juni 2021 zugestellt habe, womit ein weiteres Ar- restgesuch endgültig verunmöglicht worden sei (KG-act. 1, N 13). Beim Arrest wird aus Gründen der Vereitelungsgefahr auf eine vorherige An- hörung verzichtet. Er wird ausnahmslos in einem einseitigen Verfahren ange- ordnet (Güngerich, Die Schutzschrift im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2000, S. 60 f.). Der Arrestschuldner wird demzufolge nicht angehört und erhält bei Bewilligung des Arrests erst nach dem Arrestvollzug mit Zustellung der Arresturkunde durch das Betreibungsamt die erforderliche Kenntnis, während die Verweigerung der Arrestbewilligung dem Arrestschuldner nicht mitgeteilt wird (BGer, Urteil 5A_712/2010 vom 2. Februar 2011, E. 1.4). Im Beschwer- deverfahren wird der Schuldner ebenso wenig angehört (Beschluss BEK 2017 97 vom 8. Juni 2017). Das Vorgehen der Vorinstanz entspricht deshalb nicht dem üblichen Vorgehen. Allerdings vermag die Gesuchstellerin vorliegend aus dem Umstand, dass der Vorderrichter dem Gesuchsgegner den abweisenden Entscheid und anschliessend das Arrestgesuch zustellte (Vi-act. E/1; ange- fochtene Verfügung, Dispositivziffer 5), nichts konkret zu ihren Gunsten abzu- leiten, zumal die Einleitung des Arrestverfahrens den Gesuchsgegner nicht vollständig überrascht haben kann, nachdem er eine Schutzschrift beim Vor- derrichter deponiert hatte. Die Gesuchstellerin verlangt denn auch nicht, dass aufgrund der besagten Kenntnisgabe an den Gesuchsgegner anderweitige

Kantonsgericht Schwyz 9 Massnahmen zu treffen gewesen wären, sondern bringt lediglich vor, es sei dem Gericht überlassen, ob die Beschwerde der Gegenseite zur Stellung- nahme zugestellt werde (KG-act. 1, N 10). Die Zustellung der angefochtenen Verfügung an den Gesuchsgegner durch die Vorinstanz ändert aber nichts daran, dass das Beschwerdeverfahren im Falle der Verweigerung der Arrest- bewilligung ein einseitiges Verfahren ist bzw. bleibt, in welchem der Schuldner nicht anzuhören ist. Weil ein Einbezug des Gesuchsgegners dem Zweck des Arrests als superprovisorische vorsorgliche Massnahme zur Sicherstellung von Vermögenswerten (Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 2. A., 2010, N 1 zu Art. 271 SchKG), welcher also ein rasches Verfahren ohne Ver- zögerungen verlangt, zuwiderliefe, ist trotz der Kenntnis des Gesuchsgegners und in Nachachtung des Beschleunigungsgrundsatzes von einem Einbezug in das vorliegende Verfahren abzusehen. Weil ein Einbezug des Gesuchsgeg- ners zudem weitere Kosten- und Entschädigungsfragen mit sich zöge, stehen sodann auch prozessökonomische Überlegungen entgegen. Auch das vorlie- gende Beschwerdeverfahren ist daher trotz der Zustellung der angefochtenen Verfügung an den Gesuchsgegner als einseitiges Verfahren zu führen.

5. Weiter macht die Gesuchstellerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil der Vorderrichter ihr die in seiner Verfügung berücksich- tigte Schutzschrift nicht zur Stellungnahme zugestellt habe. Nach Abweisung des Arrestgesuchs finde kein weiteres Verfahren statt, weshalb der Arrest- gläubiger noch vor der Entscheidfindung zu den Behauptungen des Arrest- schuldners in einer allfälligen Schutzschrift Stellung nehmen können müsse (KG-act. 1, N 14 ff.).

a) Das Massnahmegericht beachtet die Schutzschrift erst, wenn die Partei, gegen welche sich die Schutzschrift richtet, ein Gesuch um Erlass einer Ex parte-Massnahme stellt (Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 3. A. 2021, N 9 zu

Kantonsgericht Schwyz 10 Art. 270 ZPO). Laut Art. 270 Abs. 2 ZPO wird die Schutzschrift der Gegenpar- tei nur mitgeteilt, wenn diese das entsprechende Verfahren einleitet. Die Schutzschrift wird der gesuchstellenden Partei gleichzeitig mit dem Massnah- meentscheid mitgeteilt (Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., N 8 zu Art. 270 ZPO; Hu- ber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 16 zu Art. 270 ZPO; Staehelin, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund/Bachofner, Zivilprozessrecht,

3. A. 2019, § 22 N 51; Rohner/Wiget, in:Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A., 2015, N 9 zu Art. 270 ZPO). Andernfalls würde der Zweck der Schutzschrift vereitelt, weil sie prak- tisch zu einem Hilfsmittel der gesuchstellenden Partei verkäme, indem diese die Argumente der Schutzschrift Punkt für Punkt entkräften könnte, ohne dass die bedrohte Partei nochmals Stellung nehmen dürfte (BBL 2006, S. 7358; Pfaffhauser, Die Schutzschrift gemäss Art. 270 ZPO unter Berücksichtigung der bisherigen kantonalen Praxis, in: sic! 2011, S. 571; Zürcher, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kom- mentar, Bd. II, 2. A., 2016, N 4 zu Art. 270 ZPO). Nach der Lehrmeinung von Güngerich verhalte sich dies im Arrestrecht anders. Die Schutzschrift stelle funktionell eine vorweggenommene Arresteinsprache dar, weshalb sie dem Gläubiger nach deren Eingang bei Gericht zuzustellen sei. Nur so könne ge- währleistet werden, dass der Gläubiger zu den gegnerischen Vorbringen Stel- lung nehmen könne, wie es das SchKG für die Arresteinsprache vorschreibe (Güngerich, a.a.O., S. 149). Indessen kann der Ansicht, die Schutzschrift stel- le eine vorweggenommene Arresteinsprache dar, nicht gefolgt werden: Die Schutzschrift dient der präventiven Wahrung des rechtlichen Gehörs, um so eine allfällige Arrestbewilligung bereits im Vorfeld zu verhindern. Demgegenü- ber zielt die Arresteinsprache darauf ab, die ergangene Arrestbewilligung auf- zuheben (Weingart, Arrestabwehr – Die Stellung des Schuldners und des Drit- ten im Arrestverfahren, in: Kren Kostkiewicz/Markus/Rodriguez, CIVPRO – Institut für Internationales Privatrecht und Verfahrensrecht, Bd. Nr. 7, 2015, N 354). Die Waffengleichheit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ist erfüllt bzw.

Kantonsgericht Schwyz 11 der potentielle Arrestschuldner und der Arrestgläubiger befinden sich in der- selben Ausgangslage, wenn sie je ihre Rechtsschrift einreichen, ohne vorgän- gig von der Eingabe der Gegenpartei Kenntnis erhalten zu haben (Weingart, a.a.O., N 356 f.). Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter die Schutzschrift der Gesuchstellerin gleichzeitig mit dem Entscheid zustellte.

b) Weil der Schuldner im Beschwerdeverfahren ebenso wenig wie im erst- instanzlichen Verfahren (bei Ablehnung) angehört wird (vgl. E. 4), gilt das Ge- sagte auch für das Beschwerdeverfahren, weshalb dem Eventualantrag der Gesuchstellerin vom 29. Juni 2021 betreffend Fristansetzung zur Stellung- nahme zur Ergänzungseingabe zur Schutzschrift vom 14. Juni 2021 nicht zu entsprechen ist. Davon abgesehen ist die Gesuchstellerin mit neuen Vorbrin- gen (und neuen Beweismitteln) ohnehin nicht zu hören, zumal nicht der vor- instanzliche Entscheid Anlass hierzu gab (Art. 326 ZPO; Brunner, in: Ober- hammer/Domej/Haas, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 326 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 3 ff. zu Art. 326 ZPO; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. A., 2017, N 1 ff. zu Art. 326 ZPO).

6. Die Gesuchstellerin stützt sich auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG und macht einen Wohnsitz des Gesuchsgegners an der G.________ in Frankreich geltend. Der Gesuchsgegner behauptet demge- genüber in seiner Schutzschrift, an der E.________strasse tt in 8834 Schin- dellegi zu wohnen (Vi-act. A/I aus ZES 2021 208). Auch gemäss den vorder- richterlichen Erwägungen sprächen klar mehr Indizien gegen einen ausländi- schen Wohnsitz (angefochtene Verfügung, E. 7).

a) Nach Art. 272 Abs. 1 SchKG wird der Arrest bewilligt, wenn der Gläubi- ger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht (Ziff. 1), ein Arrestgrund vorliegt (Ziff. 2) und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem

Kantonsgericht Schwyz 12 Schuldner gehören (Ziff. 3). Die Glaubhaftmachung umfasst den Bestand der Forderung in sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht (BGE 138 III 232, E. 4.1.1; Stoffel, a.a.O., N 8 zu Art. 272 SchKG). Ein Arrestgläubiger macht einen Sachverhalt glaubhaft, wenn der Richter diesen aufgrund einer plausiblen Darlegung für wahrscheinlich hält. Die Vorbringen müssen schlüs- sig sein und die behaupteten Tatsachen unter Berücksichtigung der Vorbrin- gen der Gegenseite wahrscheinlich erscheinen (Stoffel, a.a.O., N 4 und 6 zu Art. 272 SchKG). Die tatsächlichen Umstände der Entstehung der Arrestforde- rung sind mit anderen Worten glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhanden- sein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn der Arrestrichter mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (BGE 138 III 232, E. 4.1.1). Dem Gericht kommt bei der Beurteilung, ob eine Tatsache glaubhaft gemacht wurde oder nicht, ein weiter Ermessensspielraum zu (Kren Kostkiewicz, SchKG, Kommentar, 20. A., 2020, N 4 zu Art. 272 SchKG).

b) Laut Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG kann der Gläubiger für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz auf- weist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht. Voraussetzung für eine entsprechende Arrestlegung ist damit unter anderem, dass der Schuldner Wohnsitz im Ausland hat. Der Arrestgläubiger hat einen mangelnden schweizerischen Betreibungsort des Arrestschuldners und damit letztlich dessen ausländischen Wohnsitz glaubhaft zu machen (Peyer, Substanziierung und Beweis im Arrestrecht, in: ZZZ 41/2017, S. 63 f.). aa) Der Begriff des schweizerischen Wohnsitzes definiert sich gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nach den Voraussetzungen des ordentlichen Betreibungsgerichtsstandes in der Schweiz (Art. 46 SchKG) und somit nach den allgemeinen Prinzipien von Art. 23 ZGB (BGer, Urteil 5A_161/2009 vom

Kantonsgericht Schwyz 13

23. April 2009, E. 4.3; BGer, Urteil 5A_870/2010 vom 15. März 2011, E. 3.1; siehe auch Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 39 zu Art. 271 SchKG; Kren Kostki- ewicz, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, N 61 zu Art. 271 SchKG mit der Ergänzung, die Ermittlung des ausländischen Wohnsitzes richte sich nach Art. 20-22 IPRG). Die Lehre erklärt, bei einem Arrest aufgrund von Ziff. 4 sei auf den Wohnsitzbegriff des IPRG abzustellen (Stoffel, a.a.O., N 80 zu Art. 271 SchKG; Meier-Dieterle, a.a.O., N 9 zu Art. 271 SchKG; Frenkel, In- formationsbeschaffung zur Glaubhaftmachung der Arrestvoraussetzungen sowie Auskunftspflichten im Arrestvollzug unter besonderer Berücksichtigung der Arrestrevision 2011, in: ZStV Bd. Nr. 170, 2012, S. 84 f.; siehe auch OGer ZH, Urteil PS150187-O/U vom 8. Dezember 2015, E. 4.4; PKG 2006 Nr. 18, S. 96). Allerdings ist die praktische Bedeutung dieses Unterschieds relativ gering und im Wesentlichen nur noch in den seltenen Fällen des sogenannten abgeleiteten Wohnsitzes relevant, weil der Wohnsitz einer handlungsfähigen natürlichen Person in Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG gleich wie in Art. 23 ZGB fest- gelegt wird (Stoffel, a.a.O., N 80 f. zu Art. 271 SchKG; Obergericht Obwalden, Entscheid vom 19. April 2011, E. 3.1.2, in: Amtsbericht über die Rechtspflege des Kantons Obwalten 2010/11 Nr. 14, S. 107; Frenkel, a.a.O., S. 70). Ein solcher Fall steht vorliegend nicht zur Diskussion. bb) Der Wohnsitz einer Person befindet sich sowohl nach Art. 23 ZGB als auch nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG an dem Ort, wo sich diese mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Frenkel, a.a.O., S. 70). Dies setzt voraus, dass sie den in Frage stehenden Ort zu ihrem persönlichen und beruflichen Lebensmittelpunkt machen will. Zwei Merkmale müssen für die freiwillige Be- gründung eines Wohnsitzes erfüllt sein: ein tatsächlicher Aufenthalt von einer gewissen Dauer an einem bestimmten Ort als objektives äusseres Merkmal und die Absicht dauernden Verbleibens an dem betreffenden Ort als subjekti- ves inneres Merkmal. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen

Kantonsgericht Schwyz 14 lassen. Die Absicht dauernden Verbleibens ist mit anderen Worten kein rein subjektiv bzw. voluntativ bestimmtes Tatbestandselement. Vielmehr muss sie, für Dritte erkennbar, aus den Umständen hervorgehen (BGE 134 V 236 = Pra 98 [2009] Nr. 39, E. 2.1; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. A. 2016, N 09.23 und 09.27).

c) aa) Laut der Gesuchstellerin handelt es sich bei der Luxusvilla in St. Barthélemy um keine Ferienvilla. Der Vorderrichter habe nur die unbeleg- ten Behauptungen des Gesuchsgegners berücksichtigt und ignoriert, dass dieser gebürtiger Franzose und seine Gesellschaft an der dortigen Adresse domiziliert sei. Ebenso habe der Vorderrichter ausser Acht gelassen bzw. zu Unrecht als nicht massgebend angesehen, dass die Villa deutlich grösser und luxuriöser sei als die für nur 1.3 Millionen gekaufte Wohnung in Schindellegi und der Gesuchsgegner bereits falsche Aussagen gegenüber den Schweizer Steuerbehörden gemacht habe (KG-act. 1, N 22 mit Verweis auf Vi-act. A/I, N 10, 14 [recte wohl: 34], 30 und 39 f. sowie Vi-act. B/KB 5 f., 13 f., 21 und 29). Der Gesuchsgegner und seine Ehefrau kauften im Jahr 2013 die Wohnung in Schindellegi für Fr. 1‘300‘000.00 (Vi-act. B/KB 29). Angesichts des Kaufprei- ses, der Grösse der Wohnung (250 m2 für zwei Personen), der Lage (Blick auf den Zürichsee) sowie der eingereichten Bilder, welche die Grosszügigkeit und die Aussicht dokumentieren (Vi-act. B/KB 35 aus ZES 2021 208), ist von einer Wohnung mit einem hohen Standard auszugehen. Zudem dürfte der aktuelle Marktwert deutlich höher liegen als der Kaufpreis im Jahr 2013. Jedenfalls vermag die Gesuchstellerin mit dem Argument, die Wohnung entspreche nicht dem äusserst gehobenen Lebensstil des Gesuchsgegners, nicht glaubhaft zu machen, er wohne in seiner Villa in Frankreich. Ebenso wenig zeigt sie auf, inwieweit aus dem Umstand, dass die Gesellschaft des Gesuchsgegners, die H.________, an der Adresse in St. Barthélemy domiziliert ist, darauf zu schliessen ist, dass sich auch der Wohnsitz des Gesuchsgegners dort befin-

Kantonsgericht Schwyz 15 det. Wenn die Gesuchstellerin vorbringt, der Vorderrichter hätte weitere Fest- stellungen zur Luxusvilla in St. Barthélemy bzw. zum augenfälligen Unter- schied der beiden Villen und der Wohnung im Wert von nur rund 1.3 Millionen treffen müssen, unterlässt sie es aufzuzeigen, inwieweit in diesem Zusam- menhang eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorlie- gen soll. Im Weiteren ist der Gesuchsgegner zwar gebürtiger Franzose, er erwarb jedoch die Schweizer Staatsbürgerschaft (Vi-act. A/I N 10; Vi-act. B/KB 25 aus ZES 2021 208). Seine (zweite) Ehefrau ist Schweizerin (Vi-act. A/I, N 48 und Vi-act. B/KB 25 aus ZES 2021 208). Grundsätzlich ist sodann zwar nicht relevant, wo eine Person angemeldet ist, ihre Schriften hinterlegt hat, ihr Stimmrecht ausübt oder ihre Steuern bezahlt. Allerdings stellen diese Aspekte Indizien für einen dortigen Wohnsitz dar (Frenkel, a.a.O., S. 69). Gemäss den eingereichten Wohnsitzbestätigungen lebte der Gesuchsgegner von 1982- 2010 in Arzier-Le Muids und anschliessend, mit seiner Ehefrau, in Schindelle- gi (Vi-act. B/KB 26 f. aus ZES 2021 208). Gemäss weiteren Niederlassungs- bescheinigungen wohnen ebenfalls zwei (der drei) Kinder des Gesuchsgeg- ners in der Schweiz (Vi-act. A/I, N 46 und Vi-act. B/KB 28 aus ZES 2021 208). Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, dass die Familie des Gesuchsgeg- ners oder dessen Ehefrau im Ausland wohnen würde. Die ergänzenden Selbstanzeigen betreffen schliesslich die „I.________“ und „J.________“. Die Gesuchstellerin äussert sich nicht näher zu deren Inhalten oder zu den weite- ren Umständen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der Vorderrichter nicht konkreter hierauf einging, zumal sich aus den Anzeigen an sich keine direkten Rückschlüsse auf den Wohnsitz des Gesuchgegners ziehen lassen bzw. daraus ableiten liesse, dass es sich bei Schindellegi um einen Schein- wohnsitz handelt. bb) Der Vorderrichter betrachtete die Aussagen der Nachbarn bzw. Bekann- ten in St. Barthélemy als reine, bestrittene Parteibehauptungen. Selbst wenn die Aussagen von Herrn O.________ (Vi-act. B/KB 19) und Frau P.________ (Vi-act. B/KB 20) als verwertbare Beweismittel betrachtet würden, bestätigen

Kantonsgericht Schwyz 16 diese laut Vorderrichter lediglich, dass der Gesuchsgegner die Villa regelmäs- sig nutze. Was unter „régulièrement“ zu verstehen sei, lasse sich den Aussa- gen nicht entnehmen. Auch sei nicht wirklich klar, wie es zu diesen angebli- chen Aussagen gekommen sei (angefochtene Verfügung, E. 7). Die Gesuch- stellerin bringt dagegen lediglich vor, die Nachbarn in St. Barthélemy hätten bestätigt, dass der Gesuchsgegner regelmässig dort sei, welche glaubhaft gemachte Behauptung der Vorderrichter in seiner Beweiswürdigung einfach ignoriert bzw. zu Unrecht befunden habe, dass dies vom Gesuchsgegner be- stritten worden bzw. unklar sei (KG-act. 1, N 22 mit Verweis auf Vi-act. A/I, N 30-33 sowie Vi-act. B/KB 19 f.). Weshalb ein „regelmässiges“ Bewohnen oder Nutzen der Liegenschaft mit einem dortigen Wohnsitz gleichzusetzen wäre, ist nicht ersichtlich und zeigt die Gesuchstellerin auch nicht auf. Im Wei- teren bestreitet die Gesuchstellerin nicht, dass es sich um reine Parteibehaup- tungen handelt bzw. sie erklärt nicht, weshalb der Vorderrichter diese Aussa- gen als glaubhaft hätte ansehen müssen. Auch wenn die Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu hoch angesetzt werden dürfen, ist eine Be- weisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich. Einfache Parteibe- hauptungen genügen nicht, auch wenn sie plausibel erscheinen. Der Richter nimmt eine Beurteilung aufgrund sämtlicher Umstände vor, die sich unter an- derem aus der Schlüssigkeit der Sachverhaltsdarstellung ergeben. Das Ge- setz verlangt nicht, dass die Arrestvoraussetzungen mit Urkunden bewiesen werden. In der Praxis handelt es sich beim Arrestbewilligungsverfahren aller- dings um einen reinen Aktenprozess, wobei es zulässig ist, Aussagen bzw. Bestätigungen von Drittpersonen in Urkundenform einzureichen (Art. 254 Abs. 1 ZPO; Meier-Dieterle, a.a.O., N 14 f. zu Art. 272 SchKG). Vorliegend lassen sich die Aussagen lediglich dem Feststellungsprotokoll des Gerichts- vollziehers entnehmen. Unklar ist zudem die konkrete Fragestellung und in welcher Beziehung die Befragten zum Gesuchsgegner stehen. Bei den Aus- sagen handelt es sich deshalb um ein bloss schwaches Indiz für einen Wohn- sitz des Gesuchsgegners in St. Barthélemy im relevanten Zeitpunkt.

Kantonsgericht Schwyz 17 cc) Die Gesuchstellerin beanstandet im Weiteren, der Vorderrichter habe den Umstand, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2020 mindestens fünf Monate in St. Barthélemy verbracht habe, als nicht besonders starkes Indiz bezeichnet (KG-act. 1, N 22 mit Verweis auf Vi-act. A/I, N 36 sowie Vi-act. B/KB 23). Einerseits verweist der Vorderrichter in diesem Zusammenhang auch auf feh- lende Beweismittel für ein tatsächliches damaliges Bewohnen der Villa (ange- fochtene Verfügung, E. 7). Mit den Aussagen von Herrn O.________ und Frau P.________ konnte die Gesuchstellerin einen entsprechenden Aufenthalt wie erwähnt nicht glaubhaft machen. Andererseits verwies sie selber auf die Vor- bringen des Gesuchsgegners, wonach dieser den ersten Lockdown vom

6. Februar 2020 bis zum 25. Juli 2020 dort verbracht habe. Der Gesuchsgeg- ner erklärte in seiner Schutzschrift, er habe oft nach St. Barthélemy reisen müssen, um den Umbau seines Ferienhauses, welches durch den Hurrikan Irma zerstört worden sei, zu überwachen. Er sei sowohl im Februar 2020 als auch im April 2020 nach St. Barthélemy gereist und habe aufgrund der Reise- beschränkungen durch die Corona-Pandemie nicht vor dem Juli 2020 in die Schweiz zurückkehren können. Weil das Haus während der Bauphase unbe- wohnbar gewesen sei, habe er bei Freunden auf der Insel gewohnt (Vi-act. A/I, N 60 ff. aus ZK2 2021 208). Zu diesen Vorbringen äussert sich die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde nicht. Jedenfalls erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsgegner einen Grund für den längeren Aufenthalt in Frank- reich hatte, weshalb hieraus nicht geschlossen werden kann, dass sich das persönliche, soziale und berufliche Leben des Gesuchsgegners dort konzen- triert und er sich meistens dort aufgehalten hätte (vgl. auch Vi-act. B/KB 9 aus ZES 2021 208). Ein Wohnsitz in Frankreich ergibt sich ebenso wenig aus dem Schlichtungsgesuch (vgl. KG-act. 1, N 22), in welchem der Gesuchsgegner einen „zweiten Wohnsitz“ bzw. „Zweitwohnsitz“ in St. Barthélemy bzw. den französischen Antillen (Vi-act. A/I, N 35; Vi-act. B/KB 22, N 6 und 48) erwähn- te, weil auch ein Ferienhaus unter den Begriff fällt. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner in dieser Eingabe nicht etwa die Adresse in St. Barthélemy angab, sondern diejenige in Schindellegi (Vi-act. B/KB 22, S. 1). Schliesslich

Kantonsgericht Schwyz 18 ist nachvollziehbar, dass der Briefkasten der Villa mit dem Namen des Ge- suchsgegners beschriftet ist, weil er deren Eigentümer ist. Die Gesuchstellerin vermag hiergegen nichts Stichhaltiges vorzubringen (vgl. KG-act. 1, N 22 mit Verweis auf Vi-act. A/I, N 32 sowie Vi-act. B/KB 19). dd) Die zahlreichen getätigten Ausgaben in St. Barthélemy würden laut Ge- suchstellerin zeigen, dass der Gesuchsgegner nicht nur seine Ferien dort ver- bracht habe (KG-act. 1, N 22 mit Verweis auf Vi-act. A/I, N 51 sowie Vi-act. B/KB 37-43). Weshalb der Vorderrichter, welcher zu Recht den Zeit- punkt des Stellens des Arrestbegehrens als massgebend bezeichnete, den Spesenabrechnungen aus früheren Jahren mehr Gewicht hätte beimessen müssen, erklärt die Gesuchstellerin jedoch nicht näher, sondern lässt es bei der Wiedergabe ihrer erstinstanzlichen Vorbringen sowie der Wiederholung der vorderrichterlichen Erwägungen bewenden. Im Übrigen erwähnte die Ge- suchstellerin in ihrem Arrestgesuch lediglich Benzinkosten vom 30. April 2015,

20. November 2015 und 12. August 2018, diverse Flugtickets vom 9. August 2012, 7. Februar 2017, 12. März 2017, 14. März 2017 und 19. Mai 2018 sowie Automietkosten in Jamaica vom 28. Mai 2018 (Vi-act. A/I, N 51), welche Aus- lagen ohne nähere Begründung nicht für einen Wohnsitz in St. Barthélemy sprechen. ee) Die Gesuchstellerin moniert, der Gesuchsgegner habe mit dem Verkauf seiner weiteren Luxusvilla in Genf für 10.5 Mio., wo er seine Zeit verbracht habe, wenn er nicht in St. Barthélemy gewesen sei, seinen Bezug zur Schweiz verloren (KG-act. 1, N 22 mit Verweis auf Vi-act. A/I, N 37 f. sowie Vi-act. B/KB 24-28). Der Umstand des angeblichen Verkaufs des Hauses in Genf lässt indes von vorneherein keine direkten Rückschlüsse auf einen Wohnsitz in Schindellegi oder St. Barthélemy zu. Im Übrigen beschlagen die an die I.________ adressierten Q.________-Rechnungen betreffend die Lie- genschaft in Collonge-Bellerive (Vi-act. B/KB 26) die Monate Januar 2010,

Kantonsgericht Schwyz 19 Februar und Juli bis Oktober 2011 sowie November bis Dezember 2012 und damit die Zeit vor dem Kauf der Wohnung in Schindellegi. ff) Laut Gesuchstellerin sei der Gesuchsgegner an der E.________strasse tt in Schindellegi nie anzutreffen und seinen Nachbarn nicht bekannt. Seine Wohnungstüre sei nicht angeschrieben und habe keine Klingel. Dies habe der Vorderrichter ebenfalls ignoriert bzw. nicht als Indiz für einen fehlenden Wohnsitz qualifiziert, insbesondere auch nicht, dass die Aussagen der Nach- barn in St. Barthélemy mit denjenigen in Schindellegi übereinstimmen würden (KG-act. 1, N 22 mit Verweis auf Vi-act. A/I, N 41-43 sowie Vi-act. B/KB 19 f. und 30 f.). Gemäss dem Bericht des Privatdetektiven R.________ ist das Klingelschild mit „S.________“ und der Briefkasten mit „T.________ & C.________“ be- schriftet. Dass die Wohnungstür nicht beschriftet ist und über keine Klingel verfügt, dürfte nicht gänzlich ungewöhnlich sein (Vi-act. B/KB 31), zumal sich dem Ermittlungsbericht nicht entnehmen lässt, ob die weiteren Wohnungen im Mehrfamilienhaus über eine Klingel im Innenbereich sowie eine Beschriftung verfügen. Den Aussagen der Nachbarn sprach der Vorderrichter kaum Be- weiswert zu. Es handle sich um reine, bestrittene Parteibehauptungen. Aus- serdem verwies er auf die Aussagen auf der letzten Seite des Berichts, wo- nach der Gesuchsgegner in letzter Zeit in Schindellegi anwesend gewesen sei (angefochtene Verfügung, E. 7). Die Gesuchstellerin zitierte in ihrem Arrest- gesuch lediglich die angeblichen Aussagen von U.________ („C.________ ist eigentlich nie da. C.________ komme max. alle 6 Monate mal an der E.________strasse vorbei. C.________ ist wohl am Briefkasten angeschrie- ben, aber nicht wohnhaft hier.“) und V.________ („C.________ ist so gut wie nie da.“; Vi-act. A/I, N 42). Eine weitere Anwohnerin meinte laut Bericht, den Gesuchsgegner nicht zu kennen und nicht zu wissen, wann er zu Hause sei. W.________ erklärte, sie habe den Gesuchsgegner erst letzte Woche ken- nengelernt, sie wisse aber nichts Genaues, ob oder wann er vor Ort sei.

Kantonsgericht Schwyz 20 X.________, der Kontakt zum Gesuchsgegner zu haben scheine, erklärte gemäss Ermittlungsbericht, dass der Gesuchsgegner letzte Woche vor Ort gewesen sei; er wisse jedoch nicht, ob der Gesuchsgegner nun in den Ferien sei. Bei den verbleibenden fünf Wohnungen konnte der Detektiv niemanden antreffen (Vi-act. B/KB 31). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Behaup- tung der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei an der E.________strasse nie anzutreffen und seinen Nachbarn und Stockwerkeigentümern nicht be- kannt, unzutreffend ist. Die Aussagen der Nachbarn sind sodann lediglich Teil des Ermittlungsberichts und wurden von den befragten Personen nicht unter- schriftlich bestätigt. Ebenso wenig ist bekannt, inwieweit insbesondere U.________ und V.________ zu beurteilen vermögen, wie oft der Gesuchs- gegner vor Ort ist. Schliesslich lässt sich aus der E-Mail vom 3. September 2020, in welchem sich der Nachbar Y.________ bei Z.________ nach der Telefonnummer und Mailadresse des Gesuchsgegners erkundigte, um letzte- ren bezüglich einer Fassadenrenovation an der E.________strasse tt zu kon- taktieren, ebenso wenig Näheres über die Dauer der Abwesenheit des Ge- suchsgegners ableiten (vgl. Vi-act. B/KB 30). gg) Ferner habe der Vorderrichter gemäss den Vorbringen der Gesuchstel- lerin die in der Schutzschrift vorgebrachten Argumente und die ohne nähere Begründung geschwärzten Beilagen zu Unrecht als massgebend für die Beja- hung eines Wohnsitzes in Schindellegi betrachtet und alleine auf diese abge- stellt, indem er als belegt erachte, dass der Gesuchsgegner über ein Fahr- zeug verfüge, das in der Schweiz immatrikuliert sei, in der Schweiz kranken- versichert sei sowie Steuern bezahle und in Schindellegi über eine grosszügi- ge Wohnung verfüge. Dabei gebe der Vorderrichter nicht einmal an, auf wel- che Belege er sich für diese Feststellung stütze. Die Feststellungen und Be- weiswürdigung seien sodann willkürlich (vgl. KG-act. 1, N 24 ff.). Die Gesuchstellerin geht selber davon aus, dass es sich bei den Belegen um Vi-act. B/KB 33-35 und 38-40 (aus ZES 2021 208) handelt. Aus erstgenannten

Kantonsgericht Schwyz 21 ergibt sich wie bereits erwähnt, dass der Gesuchsgegner über eine grosszügi- ge Wohnung in Schindellegi verfügt. Selbst wenn sodann gestützt auf den Fahrzeugausweis (Vi-act. B/KB 38 aus ZES 2021 208) von einem älteren Im- portauto ausgegangen würde, spräche dies nicht per se dafür, dass der Ge- suchsgegner dieses nur deshalb einlöste, um ein Scheindomizil in Schindelle- gi zu fingieren, weil über das Fahrzeug bzw. die entsprechenden Vorlieben des Gesuchsgegners nichts Näheres bekannt ist. Zwar bringt die Gesuchstel- lerin in der Beschwerde vor, der Gesuchsgegner verfüge über ein modernes und teures Auto (JEEP) in St. Barthélemy, welches auch dort immatrikuliert sei. Indessen machte sie solches im Arrestgesuch nicht geltend, weshalb es sich bei dieser Behauptung um ein unzulässiges Novum handelt, welches nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ferner rügt die Ge- suchstellerin, die Angaben im Führerausweis seien teilweise geschwärzt, un- ter anderem die Angaben zu 4b, sodass nicht klar sei, ob der Führerausweis eine Zeit lang nicht gültig gewesen sei. Selbst wenn dies aus den geschwärz- ten Stellen hervorgehen würde, legt die Gesuchstellerin nicht dar, inwiefern dies einen Einfluss auf die Frage des Wohnsitzes hätte. Solches ist im Übri- gen auch nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Steuerrechnungen (Vi-act. B/KB 39 f. aus ZES 2021 208) moniert die Gesuchstellerin, diese wür- den nur eine Veranlagung im Jahr 2019 zeigen; es sei aber nicht ersichtlich, ob die Veranlagung aufgrund des angeblichen Wohnsitzes vorgenommen worden sei. Zudem belege diese Veranlagung nichts, weil der Steuerfuss in der Schweiz bekanntlich deutlich günstiger als derjenige in Frankreich sei. Wie erwähnt kann die Besteuerung ein Indiz für einen Wohnsitz sein. Wenn auch lediglich Steuerrechnungen für das Jahr 2019 vorliegen, lassen sich den Ak- ten im Gegenzug auch keine Indizien für eine über die Liegenschaft hinaus- gehende Besteuerung in Frankreich entnehmen. Laut Gesuchstellerin habe auch die Genfer Steuerbehörde bezüglich des Wohnsitzes des Gesuchsgeg- ners ihre Zweifel gehabt. Es sei davon auszugehen, dass die geschwärzten Stellen im Schreiben vom 17. Mai 2013 (Vi-act. B/KB 30 aus ZES 2021 208) dies hätten zeigen können. Selbst wenn der Gesuchsgegner das ursprüngli-

Kantonsgericht Schwyz 22 che Schreiben der Genfer Steuerbehörde eingereicht und sich entsprechende Zweifel hieraus ergeben hätten, liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesuchsgegner im Anschluss nicht in Schindellegi besteuert worden wäre. Im Weiteren können die an den Gesuchsgegner und seine Ehefrau ge- richteten Rechnungen über Krankenkassenprämien für die Monate April bis Juni 2021 (vgl. Vi-act. B/KB 40 aus ZES 2021 208), zu welcher Zeit die Ge- suchseinreichung erfolgte, als Indiz für einen Wohnsitz in Schindellegi gewer- tet werden. Der Vorderrichter berücksichtigte dies damit zu Recht. hh) Schliesslich vermag der Umstand, dass der Gesuchsgegner keine weite- ren Belege wie Kreditkartenabrechnungen, Telefonabrechnungen betreffend Festnetzanschluss, Rechnungen betreffend Internet, Abrechnungen über Wasser- und Stromverbrauch usw. einreichte (vgl. KG-act. 1, N 26), nichts daran ändern, dass die Gesuchstellerin mit ihren Vorbringen und Belegen ei- nen Wohnsitz im Ausland nicht glaubhaft machen konnte: Es liegt nicht am Gesuchsgegner, den Wohnsitz in Schindellegi, sondern an der Gesuchsteller- in, den Wohnsitz im Ausland glaubhaft zu machen.

d) Auch wenn gewisse Indizien (Villa in St. Barthélemy, Aussagen der Nachbarn, längerer Aufenthalt im Jahr 2020 in St. Barthélemy) für einen Wohnsitz in St. Barthélemy sprechen, überwiegen angesichts der vorstehen- den Erwägungen insgesamt die Indizien, welche einen Wohnsitz in Schindel- legi nahelegen (grosszügige Wohnung, Schweizer Bürgerrecht, Wohnsitz- bestätigungen, Fahrzeug in der Schweiz, Steuerrechnungen, Krankenkassen- prämien). Somit gelingt es der Gesuchstellerin nicht, einen Wohnsitz in St. Barthélemy glaubhaft zu machen. Aus den Vorbringen der Gesuchstellerin ergibt sich sodann nicht, dass der Gesuchsgegner einen anderweitigen Wohnsitz in Frankreich oder im sonstigen Ausland hätte. Vielmehr erscheint ein Wohnsitz in Schindellegi gestützt auf die Vorbringen und Belege des Ge- suchsgegners als glaubhaft. Damit liegen die Voraussetzungen für einen Ar- rest nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nicht vor.

Kantonsgericht Schwyz 23

7. Die Gesuchstellerin macht eventualiter eine Verletzung von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 (recte wohl: Ziff. 1) SchKG bzw. geltend, der Gesuchsgegner verfüge über keinen Wohnsitz, ohne näher hierauf einzugehen (KG-act. 1, N 27 und 30). Ein fehlender Wohnsitz steht im Widerspruch zu ihren eigenen Behauptungen bezüglich eines Wohnsitzes in St. Barthélemy. Zudem müsste sie für die Glaubhaftmachung dieses Arrestgrundes klare Indizien dafür lie- fern, dass kein fester Wohnsitz besteht (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 27 zu Art. 271 SchKG), was sie aber nicht tut. Damit ist auch kein Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG gegeben. Dass der Gesuchsgegner Vermögensgegenstände beiseite geschafft hätte in der Absicht, sich der Erfül- lung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen (vgl. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG), macht die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) geltend und sie setzt sich mit den Ausführungen des Vorderrichters (angefochtene Verfü- gung, E. 6 S. 6) nicht auseinander. Eine entsprechende Absicht im Zusam- menhang mit dem Verkauf der Villa in Collonge-Bellerive konnte sie mit ihren pauschalen Vorbringen (vgl. Vi-act. A/I, N 83) nicht glaubhaft machen. Mit der Verneinung eines Arrestgrundes erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen für eine Arrestlegung (vgl. KG-act. 1, N 28 und 31 f.).

8. Die Gesuchstellerin beanstandet subeventualiter, dass der Vorderrichter sie ohne nähere Begründung zur Leistung einer Parteientschädigung an den Gesuchsgegner verpflichtet habe, obwohl es sich bei der Schutzschrift um ein eigenständiges Verfahren handle. Sowohl in diesem als auch im Arrestverfah- ren würden keine Parteientschädigung zugesprochen (KG-act. 1, N 17-19). Obwohl dies im Arrestverfahren nicht vorgesehen ist, stellte die Vorinstanz die angefochtene Verfügung dem Gesuchsgegner zu, wodurch dieser Kenntnis sowohl vom Arrestverfahren als auch von der ihm zugesprochenen Parteien- tschädigung erhielt. Ungeachtet dessen ist der Arrest und somit auch das vor- liegende Beschwerdeverfahren als einseitiges Verfahren zu führen und der Gesuchsgegner folgerichtig nicht anzuhören (vgl. E. 4).

Kantonsgericht Schwyz 24 Wurde eine Schutzschrift entgegengenommen und aufbewahrt, richtet sich die Verteilung der Gerichtskosten sowie die Auferlegung einer Parteientschädi- gung für das Massnahmeverfahren nach Art. 106-109 ZPO, womit Kosten und Entschädigung grundsätzlich von der im Massnahmeverfahren unterliegenden Partei zu leisten sind (Rohner/Wiget, a.a.O., N 11 zu Art. 270 ZPO). Die Auf- wendungen für die Erstellung einer Schutzschrift können demnach bei der Festsetzung der Parteientschädigung nach Durchführung des Massnahmever- fahrens Berücksichtigung finden (Zürcher, a.a.O., N 11 zu Art. 270 ZPO). Weil Parteientschädigungen aber (nur) in allen streitigen Verfahren zugesprochen werden können, mithin dort, wo sich zwei Parteien als Kläger und Beklagte gegenüberstehen (Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. I, 2. A., 2016, N 5 zu Art. 105 ZPO), und der Arrest wie bereits erwähnt in einem einseitigen Verfah- ren angeordnet wird (vgl. E. 5a oben), beanstandet die Gesuchstellerin die Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung zu Recht. Dispositivzif- fer 3 der angefochtenen Verfügung ist damit aufzuheben. Wegen der Einsei- tigkeit auch des Beschwerdeverfahrens war der Gesuchsgegner zur Frage der Entschädigung nicht anzuhören, zumal eine solche in einem einseitigen Ver- fahren offensichtlich nicht zugesprochen werden kann.

9. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Dis- positivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Weil die Gesuchstel- lerin mit ihrem Arrestgesuch unterliegt, bleibt es bei der erstinstanzlichen Kos- tenauferlegung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfah- rens werden ausgangsgemäss zu 4/5 der Gesuchstellerin und zu 1/5 der Kan- tonsgerichtskasse auferlegt. Das obere Gericht, an das eine betreibungsrecht- liche Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Ge- bühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Spruchgebühr nach Art. 48 GebV SchKG ist als streitwertabhängige Rahmengebühr ausge- staltet. Vorliegend kann bereits aufgrund des Kaufpreises für die Wohnung in

Kantonsgericht Schwyz 25 Schindellegi von Fr. 1‘300‘000.00 (Vi-act. B/KB 29) ohne Weiteres davon aus- gegangen werden, dass der Wert der Arrestgegenstände wie auch die Höhe der zu sichernden Forderung den Betrag von Fr. 1'000'000.00 übersteigt, weshalb eine Spruchgebühr von bis zu Fr. 3'000.00 erhoben werden kann. In Anbetracht des nicht unerheblichen Aufwandes sowie des Umfangs der Streit- sache (43-seitiges Arrestgesuch, 34-seitige Schutzschrift, 19-seitige Be- schwerde sowie zahlreiche Belege) erscheint angemessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 2'000.00 festzusetzen, wovon die Gesuchstel- lerin Fr. 1'600.00 zu tragen hat. Dem Gesuchsgegner kann mangels Einbezug ins Verfahren weder eine Parteientschädigung zugesprochen werden noch kann er zur Leistung einer solchen verpflichtet werden. Die Ergänzungseinga- be zur Schutzschrift wurde im Übrigen ohnehin nicht berücksichtigt. Die Vor- aussetzungen für eine (reduzierte) Parteientschädigung an die Gesuchsteller- in aus der Staatskasse gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO und § 83 Abs. 2 JG sind sodann nicht gegeben und es liegt auch kein Fall vor, in welchem der Staat materiell als Partei zu betrachten und deshalb gestützt auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung die Zusprechung einer Parteientschädigung aus der Staatskasse ausnahmsweise zu prüfen wäre (vgl. BGE xx III 501, E. 4; Be- schluss BEK 2017 97 vom 8. Juni 2017; OG ZH Urteil PS160176-O/U vom

6. Oktober 2016, E. 4.3).

10. Beim vorliegenden Entscheid über das Arrestbegehren handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 589 E. 1; Schott, Basler Kommentar, 3. A. 2018, N 14 zu Art. 98 BGG).

11. Mit Eingabe vom 5. August 2021 erklärte der Gesuchsgegner, aufgrund einer telefonischen Auskunft Kenntnis vom vorliegenden Beschwerdeverfah- ren zu haben, und er ersuchte um Zustellung des Beschwerdeentscheids mit Blick auf die ihm erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung (KG-act. 6). Wie bereits dargelegt, wird der Arrestschuldner nicht angehört und erhält er keine Kenntnis von der Verweigerung der Arrestbewilligung

Kantonsgericht Schwyz 26 (vgl. E. 4). Weil die Vorinstanz die angefochtene Verfügung dem Gesuchs- gegner zustellte und aufgrund einer nicht näher bekannten telefonischen Aus- kunft, welche der Gesuchsgegner gemäss seiner Eingabe vom 5. August 2021 offenbar erhielt, hat der Gesuchsgegner bereits Kenntnis vom Arrestver- fahren und vom Beschwerdeverfahren. Hinzu kommt, dass ihm die Vorinstanz eine Parteientschädigung zusprach, welche mit dem vorliegenden Entscheid aufgehoben wird. Angesichts dessen drängt es sich ausnahmsweise auf, dem Gesuchsgegner den Entscheid nach Eintritt der Rechtskraft ebenfalls zuzu- stellen;- beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 8. Juni 2021 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abge- wiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.00 werden zu 4/5 (Fr. 1‘600.00) der Gesuchstellerin auferlegt. Im Restbetrag von Fr. 400.00 gehen sie zulasten des Staates (Kantonsgerichtskasse).

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde-

Kantonsgericht Schwyz 27 schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 19. August 2021 kau